CORPORATE GOVERNANCE
CORPORATE GOVERNANCE DER PUMA SE
Die effektive Umsetzung der Corporate Governance Grundsätze ist ein wichtiges Element der Unternehmenspolitik von PUMA. Eine transparente und verantwortungsvolle Unternehmensführung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Unternehmensziele und die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts. Aufsichtsrat und Vorstand arbeiten zum Wohle des gesamten Unternehmens eng zusammen, um durch eine gute Corporate Governance eine effiziente, auf nachhaltige Wertschöpfung ausgerichtete Unternehmensleitung und -kontrolle sicherzustellen.
FÜHRUNGS- UND KONTROLLSTRUKTUR
Die PUMA SE hat eine duale Führungs- und Kontrollstruktur. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon fünf durch die Hauptversammlung und zwei durch die Arbeitnehmer gewählt werden. Ein weiteres wichtiges Organ der Gesellschaft ist die Hauptversammlung.
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GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN AUFSICHTSRAT DER PUMA SE
Die PUMA SE (die „Gesellschaft“, zusammen mit ihren Tochtergesellschaften gemäß §§ 15 ff. AktG, der „PUMA‐Konzern“) hat ein dualistisches Leitungs‐ und Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (der „Vorstand“) und einem Aufsichtsorgan (der „Aufsichtsrat“) gemäß Art. 38 lit. b) Alternative 1, Art. 39, Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (die „SE‐VO“).
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GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND DER PUMA SE
Die PUMA SE (die „Gesellschaft“, zusammen mit ihren Tochtergesellschaften gemäß §§ 15 ff. AktG, der „PUMA‐Konzern“) hat ein dualistisches Leitungs‐ und Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (der „Vorstand“) und einem Aufsichtsorgan (der „Aufsichtsrat“) gemäß Art. 38 lit. b) Alternative 1, Art. 39, Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (die „SE‐VO“).
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BERICHT DES AUFSICHTSRATS
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ÜBERNAHMERELEVANTE ANGABEN
ÜBERNAHMERELEVANTE ANGABEN 2023
Im Folgenden sind die nach Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO i.V.m. § 289a, § 315a HGB geforderten Angaben zum 31. Dezember 2023 dargestellt. Tatbestände der § 289a, § 315a HGB, die bei der PUMA SE nicht erfüllt sind, werden nicht erwähnt.
Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals (§ 289a S. 1, Nr. 1, § 315a S. 1, Nr. 1 HGB)
Das gezeichnete Kapital betrug am Bilanzstichtag € 150.824.640,00 und war eingeteilt in 150.824.640 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von € 1,00 je Aktie. Die Gesellschaft hält zum Bilanzstichtag 980.096 eigene Aktien.
Beteiligungen am Kapital, die 10% der Stimmrechte überschreiten
(§ 289a S. 1, Nr. 3, § 315a S. 1, Nr. 3 HGB)Zum 31. Dezember 2023 gab es eine Beteiligung an der PUMA SE, die 10% der Stimmrechte überschritt. Gehalten wurde sie von der Familie Pinault über mehrere von ihr kontrollierte Unternehmen (in der Reihenfolge der Beteiligungsnähe zu der Familie Pinault: Financière Pinault S.C.A., Artémis S.A.S. sowie Kering S.A.). Der Anteil der Kering S.A. an der PUMA SE betrug am 18. September 2023 1,47 % des Grundkapitals. Zusammen halten Artémis S.A.S. und Kering S.A. am 18. September 2023 29,99 % des Grundkapitals.
Gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und
Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung
(§ 289a S. 1, Nr. 6, § 315a S. 1, Nr. 6 HGB)Hinsichtlich der Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder wird auf die anzuwendende gesetzliche Vorschrift des § 84 AktG verwiesen. Der Vorstand besteht gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung aus mindestens zwei Mitgliedern; die Zahl der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat bestimmt. Der Aufsichtsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen und ein Vorstandsmitglied zur/zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund im Sinne von § 84 Abs. 3 AktG oder im Fall der Beendigung des Anstellungsvertrags abberufen werden, wofür jeweils eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Eine Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen einer Mehrheit nach den Vorgaben der Art. 59 SE-VO und §§ 133 Abs. 1, 179 Abs. 2 S. 1 AktG (i.e. einfache Stimmenmehrheit und eine Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst). Die Gesellschaft hat nicht von § 51 SEAG Gebrauch gemacht.
Befugnisse des Vorstands, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen
(§ 289a S. 1, Nr. 7, § 315a S. 1, Nr. 7 HGB)Die Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe von Aktien ergeben sich aus § 4 der Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen:
Genehmigtes Kapital
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Mai 2021 ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. Mai 2026 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu
EUR 30.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen können die neuen Aktien auch vollständig oder teilweise von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionär*innen zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).Den Aktionär*innen steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionär*innen ganz oder teilweise auszuschließen
zur Vermeidung von Spitzenbeträgen;
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet, § 186 Abs. 3 S. 4 AktG. Die 10%-Begrenzung des Grundkapitals gilt sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die (i) während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionär*innen in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind oder ausgegeben werden können, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionär*innen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021 ausgegeben werden;
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten als Aktionär*innen zustehen würde;
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Immaterialgüterrechten und Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von ihr abhängige Unternehmen im Sinne des § 17 AktG
Die Gesamtzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionär*innen aufgrund dieser Ermächtigung auszugebenden und ausgegebenen Aktien darf 10% des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung überschreiten; auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind oder aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgten Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft sowohl entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 als auch nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
Vom bestehenden genehmigten Kapital hat der Vorstand der PUMA SE im aktuellen Berichtszeitraum keinen Gebrauch gemacht.
Bedingtes Kapital
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2022 wurde der Vorstand bis zum 10. Mai 2027 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie gleichzeitig in verschiedenen Tranchen auf den Inhaber und/oder Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis zu € 1.500.000.000,00 zu begeben.
In diesem Zusammenhang wurde das Grundkapital um bis zu € 15.082.464,00 durch Ausgabe von bis zu 15.082.464 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht erfüllt wird oder wie Andienungen erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden.
Von der Ermächtigung ist bisher kein Gebrauch gemacht worden.
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Die Hauptversammlung vom 7. Mai 2020 hat unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossen, die PUMA SE bis zum 6. Mai 2025 zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu ermächtigen, einschließlich der Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionär*innen sowie der Ermächtigung eigene Aktien Dritten gegen andere als Geldleistungen anzubieten. Die Ermächtigung aus dem Jahr 2020 wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Mai 2021 dahingehend erweitert, dass der Aufsichtsrat ermächtigt wurde, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionär*innen an Mitglieder des Vorstands als Bestandteil der Vorstandsvergütung auszugeben. Überdies wurde die Ermächtigung aus dem Jahr 2020 mit Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2022 dahingehend erweitert, dass der Vorstand ermächtigt wurde, Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionär*innen im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder mit ihr verbundenen Unternehmen an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, oder Mitglied der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens sind, auszugeben. Im Übrigen ist die Ermächtigung aus dem Jahr 2020 unverändert geblieben.
Von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist im Berichtszeitraum kein Gebrauch gemacht worden.
Wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden Wirkungen (§ 289a S. 1, Nr. 8, § 315a S. 1, Nr. 8 HGB)
Die wesentlichen Finanzierungsvereinbarungen der PUMA SE mit ihren Kreditgebern beinhalten die üblichen Bedingungen für den Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control). So hat der Kreditgeber für den Fall eines Kontrollwechsels das Recht zur Kündigung und vorzeitigen Fälligstellung der Rückzahlung.
Für weitere Details wird auf die entsprechenden Angaben im Kapitel 17 des Konzernanhangs verwiesen.
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VERGÜTUNGSBERICHTE
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ERKLÄRUNG ZUR UNTERNEHMENSFÜHRUNG
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CHARITABLE CONTRIBUTIONS (TOP10)
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Compliance Management System
PUMA-Werte
PUMA führt seine Geschäfte auf rechtmäßige, faire, respektvolle und ethische Weise gegenüber unseren Mitarbeitenden, unseren Kunden und unseren Geschäftspartnern. Nicht nur, weil wir es müssen, sondern weil wir es wollen, und das ist tief in der Kultur von PUMA verwurzelt.
Compliance-Management-System
Um diese Werte zu schützen, hat PUMA ein Compliance-Management-System (CMS) eingerichtet, um Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften systematisch zu verhindern, aufzudecken, abzumildern und frühzeitig zu beenden. Verstöße gegen Gesetze oder interne Richtlinien werden nicht geduldet.
PUMA hat ein CMS eingeführt, das auf der Bewertung von Risiken, der Entwicklung und Umsetzung angemessener Richtlinien und Verfahren, Schulungen zur Weiterbildung der Mitarbeitenden, dem richtigen „tone from the top“ und einer effektiven Compliance-Organisation basiert. Das CMS wird von Group Compliance zusammen mit unseren lokalen Compliance-Beauftragten in allen Tochtergesellschaften weltweit verwaltet, um sicherzustellen, dass alle PUMA-Mitarbeitende die Werte von PUMA kennen und einhalten
Ethikkodex
Unser PUMA-Ethikkodex ist ein wichtiger Baustein des CMS und ein Kernelement der PUMA-Kultur. Er definiert die Richtlinien und Werte, die die Identität von PUMA prägen, und ist für die Mitarbeitenden in allen PUMA-Konzerngesellschaften weltweit bindend. PUMA erwartet von allen Mitarbeitenden, dass sie mit diesen Werten vertraut sind und entsprechend handeln. Der Ethikkodex wird durch spezifische konzernweite Richtlinien unterstützt.
PUMAs elektronisches Hinweisgebersystem (SpeakUp)
PUMA verpflichtet sich, in allen Aspekten unserer Geschäftstätigkeit, sowohl in unseren eigenen Betrieben als auch bei unseren Geschäftspartnern, rechtmäßig, fair, respektvoll und ethisch zu handeln. Wir haben 2018 unsere Whistleblowing-Plattform (SpeakUp) eingerichtet, die eine entscheidende Rolle bei der Wahrung unserer Werte spielt. SpeakUp dient uns auch dazu, potenzielle Risiken und Gesetzesverstöße zu erkennen und zu verhindern oder zu beheben, durch die PUMA, seine Mitarbeitende und seine Geschäftspartner nachteilig betroffen sein könnten.
Jede Person oder Organisation kann weltweit und in verschiedenen Sprachen eine Beschwerde über SpeakUp einreichen. PUMA ermutigt Sie daher, eine Beschwerdeüber SpeakUp einzureichen, wenn Sie Zeuge eines Verstoßes gegen das Gesetz oder die Richtlinien von PUMA werden, wie z. B. Bestechung, Korruption, Geldwäsche, Interessenskonflikte, Kartellpraktiken, Verstöße gegen die Menschenrechte und Umweltschutzgesetze. Sie können auch Beschwerden über sensible Angelegenheiten wie sexuelle Belästigung und Diskriminierung einreichen.
SpeakUp ist so konzipiert, dass es einen vertraulichen und vertrauenswürdigen Kanal für die Einreichung von Beschwerden bietet. SpeakUp ist außerdem vollständig verschlüsselt und gesichert. Beschwerden können auf SpeakUp auch anonym eingereicht werden.
PUMA nimmt alle Beschwerden ernst und untersucht sie gründlich und vertraulich. PUMA verpflichtet sich außerdem, für alle, die eine Beschwerde einreichen, ein sicheres Umfeld zu schaffen, das frei von Belästigung, Einschüchterung, Diskriminierung und jeglicher Form von Vergeltung ist.
PUMA-Mitarbeitende werden vor jeglicher Form von Repressalien geschützt. PUMA wird sich dafür einsetzen, dass auch andere Personen, die keine PUMA-Mitarbeitende sind, keiner Form von Repressalien ausgesetzt sind.
Wenn PUMA einen Verstoß oder das Risiko eines Verstoßes gegen das Gesetz oder die PUMA-Richtlinien bestätigt, ergreift PUMA unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um solche Verstöße oder das potenzielle Risiko eines Verstoßes zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren. Jeder, der eine Beschwerde einreicht, wird über den Abschluss des Vorgangs sowie über das Ergebnis der Untersuchung informiert.
Weitere Informationen darüber, wie PUMA Beschwerden bearbeitet, finden Sie in den Regeln für das Beschwerdeverfahren
Meldekanal für die Tschechische Republik
Alle Meldungen über PUMA in der Tschechischen Republik können auch an folgende Stelle gerichtet werden:
Interner Kanal
Iva Makalova
Telefonnummer: +420 776 532 535 (gesicherter Anrufbeantworter)
Alle eingegangenen Meldungen sind innerhalb von 7 Tagen zu bestätigen.
Bei persönlichen Meldungen ist innerhalb von 14 Tagen nach der Meldung eine Sitzung zur Erörterung des Falls anzusetzen.PUMA in der Tschechischen Republik nimmt alle Meldungen entgegen.
Bei Fragen können Sie uns per E-Mail kontaktieren: SpeakUP_CZ@puma.com (bitte nicht für Beschwerden verwenden)
Datenschutz
Wenn Sie eine Beschwerde einreichen, stellen Sie uns personenbezogene Daten zur Verfügung. Ihre personenbezogenen Daten sowie die personenbezogenen Daten von Zeugen und Personen, die Gegenstand der Beschwerde sind, werden nur in dem von Ihnen angegebenen Umfang und nur insoweit erhoben und gespeichert, wie dies für die Durchführung der Untersuchung und die Ergreifung von Maßnahmen zur Behebung des gemeldeten Verstoßes erforderlich ist. Beim Umgang mit personenbezogenen Daten werden stets die einschlägigen und anwendbaren Datenschutzbestimmungen eingehalten. Es werden nur die personenbezogenen Daten verarbeitet, die für die in diesem Absatz genannten Zwecke erforderlich sind. Falldaten werden nach fünf (5) Jahren gelöscht.
Externer Kanal
Sie haben auch das Recht, Ihre Beschwerde über das Justizministerium einzureichen; wir empfehlen Ihnen jedoch, in erster Linie die internen Beschwerdekanäle zu nutzen, damit PUMA etwaiges Fehlverhalten schnell aufklären und korrigieren kann.
Beschwerdekanal für Polen
Beschwerden über PUMA in Polen können auch an folgende Stelle gerichtet werden:
Elzbieta Zagrodnik
E-Mail: Sygnalista.pl@puma.com
Telefonnummer: +48 601 365 746
Weitere Informationen darüber, wie PUMA Beschwerden in Polen bearbeitet, finden Sie im Whistleblowing Policy
Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nur in dem Umfang erhoben und gespeichert, der zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Untersuchung einer Beschwerde erforderlich ist. PUMA hält sich beim Umgang mit personenbezogenen Daten an die einschlägigen und anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
Weitere Informationen zu den Verfahren, wie PUMA mit Meldungen umgeht, finden Sie in der Verfahrensordnung für das Beschwerdeverfahren.
Für weitere Informationen oder Fragen zum Whistleblowing-System von PUMA finden Sie unten die Kontaktinformationen:
Group Compliance
PUMA SE
PUMA Way 1
91074
Herzogenaurach, Deutschland
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STEUERSYSTEM
„WE PAY OUR FAIR SHARE“ ist das Kernprinzip, dem sich die PUMA-Gruppe im Hinblick auf ihre weltweite Konzernsteuerstrategie unterworfen hat. In diesem Zusammenhang bekennt sich PUMA dazu, sämtliche internationale Steuerstandards einzuhalten und die Steuergesetze in den Ländern, in denen PUMA Geschäftstätigkeiten unterhält, entsprechend zu befolgen.
PUMA unterhält keine steuergestalterischen Strukturen nur mit dem Zweck dadurch Steuern zu sparen. Zwar spielen Steuern bei Geschäftsentscheidungen eine Rolle, die steuerlichen Auswirkungen sind jedoch nicht ausschlaggebend für grundlegende Geschäftsentscheidungen.
Für PUMA ist es selbstverständlich, dass ein angemessener Teil des Vorsteuerergebnisses an Steuerbehörden in den jeweiligen Ländern zu entrichten ist. PUMA sieht das Entrichten von Steuern als eine allgemeine Unternehmenspflicht an.LÄNDERSPEZIFISCHE VERÖFFENTLICHUNGEN
POLEN 2022
POLEN 2021
POLEN 2020
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BERICHT ZUR GLEICHSTELLUNG UND ENTGELTGLEICHHEIT