VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
Die ordentliche Hauptversammlung der PUMA SE hat am Mittwoch, dem 5. Mai 2021 um 11:00 Uhr in Herzogenaurach stattgefunden.
Die Hauptversammlung wurde in diesem Jahr wieder ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Eckdaten | |
---|---|
14. April 2021 | Nachweisstichtag (“Record Date”) |
28. April 2021 | Anmeldeschluss |
5. Mai 2021 | Hauptversammlung |
10. Mai 2021 | Dividendenzahlung |
KONTAKT
Haben Sie Fragen zur virtuellen Hauptversammlung? Schreiben Sie uns.
Fax: 09132 / 8142375
E-Mail: investor-relations@puma.com
-
GESETZLICH ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
AGENDA ITEM 1
Jahresabschluss 2020 der PUMA SE HERUNTERLADEN (PDF / 2,12MB) Konzernabschluss 2020 HERUNTERLADEN (PDF / 2,28MB) Erläuternder Bericht zu den übernahmerelevanten Angaben HERUNTERLADEN (PDF) Bericht des Aufsichtsrats 2020 HERUNTERLADEN (PDF)
-
RECHTE DER AKTIONÄRE
PUMA SE
VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
AM 5. MAI 2021
WEITERGEHENDE ERLÄUTERUNGEN GEMÄSS ART. 53 SE-VO, § 121 ABS. 3 S. 3 NR. 3 AKTG1 ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRINNEN UND AKTIONÄRE
1. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 S. 2 und S. 3 SE-VO2, § 50 Abs. 2 SEAG3, § 122 Abs. 2 AktGAktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals (dies entspricht EUR 7.541.232,00 oder 7.541.232 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien und ist damit vorliegend die maßgeb-liche Schwelle) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesord-nung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieser Mindestbesitz ist gemäß Art. 56 S. 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionärinnen und Aktionäre einer SE erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht inhaltlich § 122 Abs. 2 S. 1 AktG.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beilie-gen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung für ein Ergänzungsverlangen.
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 AktG mindestens 30 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 4. April 2021 (24:00 Uhr), zugehen. Bitte richten Sie etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Anschrift:
PUMA SE, Vorstand
z.Hd. Frau Beate Gabriel
PUMA Way 1
91074 Herzogenaurach
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG, bekannt gemacht.Beschlussvorschläge zu Ergänzungsverlangen, die in bekanntzumachenden Ergänzungsverlangen enthalten sind, werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als ob sie in der Versammlung mündlich gestellt worden wären. Dies gilt nur, wenn sich eine den Beschlussvorschlag unterbreitende Aktionärinnen, ein den Beschlussvorschlag unterbreitender Aktionär oder ihre Bevollmächtigten fristgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und fristgemäß den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben.
Die diesem Aktionärsrecht zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:Art. 56 SE-VO
Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein/ihr Anteil am gezeichneten Kapital mindestens 10 % beträgt. Die Verfahren und Fristen für diesen Antrag werden nach dem einzelstaatli-chen Recht des Sitzstaates der SE oder, sofern solche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach der Satzung der SE festgelegt. Die Satzung oder das Recht des Sitzstaats können unter denselben Voraus-setzungen, wie sie für Aktiengesellschaften gelten, einen niedrigeren Prozentsatz vorsehen.
§ 50 SEAG
Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (Auszug)
(2) Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreicht.
§ 122 AktGEinberufung auf Verlangen einer Minderheit (Auszug)
(1) 1Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. 2Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. 3Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 4§ 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 2Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 3Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesell-schaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
§ 121 AktGAllgemeines (Auszug)
(7) 1Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Ver-sammlung nicht mitzurechnen. 2Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. 3Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. 4Bei nichtbörsen-notierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jede Aktionärinnen und jeder Aktionär kann der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tages-ordnung übersenden. Gegenanträge und sonstige Anfragen von Aktionären zur virtu-ellen Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
PUMA SE, Vorstand
z.Hd. Frau Beate Gabriel
PUMA Way 1
91074 Herzogenaurach
Telefax: +49 (0) 9132-8142375
E-Mail: investor-relations@puma.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.Vorbehaltlich Art. 53 SE-VO, § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden wir Gegenanträge von Aktionärinnen und Aktionären einschließlich des Namens der Aktionärin oder des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich machen, wenn der Gegenantrag der Aktionärin oder des Aktionärs nebst Begründung mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum Ablauf des 20. April 2021 (24:00 Uhr), der Gesellschaft unter der vorstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugegangen ist.
Diese Regelungen gelten gemäß Art. 53 SE-VO, § 127 AktG für den Vorschlag einer Aktionärin oder eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers (TOP 5) oder von Aufsichtsratsmitgliedern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften der vor-geschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichts-räten beigefügt sind (s. Art. 53 SE-VO, § 127 S. 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 S. 5 AktG).
Gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossen-schafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Aus-wirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 569, 570, das durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genos-senschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der CO-VID-19 Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 in seiner Geltung verlängert und durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 3328) geändert worden ist; nachfolgend „COVID-19-Gesetz“) gelten zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge als in der Hauptversammlung gestellt. Dies gilt nur, wenn sich die den Gegenantrag oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionärin, der den Gegenan-trag oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär oder ihre Bevollmächtigten fristge-mäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und fristgemäß den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben.
Die diesem Aktionärsrecht zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen des AktG lauten wie folgt:
§ 126 AktG
Anträge von Aktionärinnen und Aktionären
(1) 1Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mit-geteilte Adresse übersandt hat. 2Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 3Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. 4§ 125 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der Hauptversammlung führen würde,
3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben o-der wenn sie Beleidigungen enthält,
4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Haupt-versammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist,
5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteil-ten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
2Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen beträgt.(3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.
§ 127 AktG
Wahlvorschläge von Aktionären
1Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. 2Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. 3Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält. 4Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgen-den Inhalten zu versehen:
1 Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Absatz 2,
2. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde und
3. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
§ 124 AktGBekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (Auszug)
(3) (…) 4Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeüb-ten Beruf und Wohnort anzugeben. (…)§ 125 AktG
Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder (Auszug)
(1) (…) 5Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitglie-dern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirt-schaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
3. Fragerecht gemäß Art. 53 SE-VO, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz
Das Auskunftsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz erheblich eingeschränkt. Danach haben die Aktionärinnen und Aktionäre lediglich das Recht, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz). Der Vor-stand kann zudem festlegen, dass Fragen spätestens ein Tag vor der Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht.Das Fragerecht besteht nur, wenn sich die Fragen stellende Aktionärin oder der Fragen stellende Aktionär oder ihre Bevollmächtigten fristgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und fristgemäß den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben.
Fragen können nur bis zum 3. Mai 2021 (24:00 Uhr) eingereicht werden, und zwar ausschließlich über das PUMA Investor Portal (erreichbar unter http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / PUMA Investor Portal). Die hier-für erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung.
Der Vorstand wird alle fristgerecht eingereichten Fragen beantworten. Er entscheidet jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Er-messen, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand kann Fragen zusammenfassen.
Die Beantwortung erfolgt in der Versammlung – sofern nicht Fragen schon vorab auf der Internetseite der PUMA SE unter http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG beantwortet sind.
Der Vorstand wird den Namen derjenigen Fragensteller während der virtuellen Haupt-versammlung nennen, die bei Einreichung der Frage über das PUMA InvestorPortal durch Setzen eines Hakens die Zustimmung zur Namensnennung erteilt haben. Die dem Fragerecht zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:
§ 1 COVID-19-Gesetz (Auszug)
(2) 1Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, sofern1. (…),
2. (…),
3. den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird,
4. (…)
2Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.4. Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptver-sammlung gemäß Art. 53 SE-VO, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz
Aktionärinnen und Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl oder aufgrund Vollmachtserteilung ausgeübt haben, können – persönlich oder durch Be-vollmächtigte – während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung abweichend von § 245 Nr. 1 AktG Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung erklären, ohne physisch in der Hauptversammlung zu erscheinen. Der Widerspruch kann ausschließlich über das PUMA InvestorPortal (erreichbar unter http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / PUMA InvestorPortal) erklärt werden. Die hierfür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung. Die der Widerspruchsmög-lichkeit zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen des COVID-19-Gesetzes lauten wie folgt:§ 1 COVID-19-Gesetz (Auszug)
(2) 1Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, sofern
1. (…),
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektro-nische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist,
3. (…),
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Num-mer 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversamm-lung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.
-
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung EUR 150.824.640,00 und ist eingeteilt in 150.824.640 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme (s. § 20.1 der Satzung der Gesellschaft). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 150.824.640. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 1.240.781 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen (§ 71b AktG).