Annual General Meeting 2019

HAUPTVERSAMMLUNG 2020

Die Hauptversammlung der PUMA SE hat am Donnerstag, 07. Mai 2020 in Herzogenaurach stattgefunden.

Die Hauptversammlung wurde in diesem Jahr wieder ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

 


 

Eckdaten

25. April 2020Nachweisstichtag (“Record Date”)
30. April 2020

Anmeldeschluss

03. Mai 2020Nachweis Anteilsbesitz
07. Mai 2020Hauptversammlung
Annual General Meeting 2019

KONTAKT

Haben Sie Fragen zur Hauptversammlung? Schreiben Sie uns.

Fax: 09132 / 8142375

E-Mail: investor-relations@puma.com

 

  • EINLADUNG

    HAUPTVERSAMMLUNG DER PUMA SE 2020

    Die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

     

    07. Mai 2020 um 11 Uhr

     

    im PUMA Brand Center,
    PUMA WAY 1,
    91074 Herzogenaurach


    stattfindenden virtuellen ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

     

  • DATENSCHUTZ

    Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Aktionärinnen und Aktionäre, Aktionärsvertreter und Gäste an der Hauptversammlung der PUMA SE.

     

  • WEITERE UNTERLAGEN ZUR TAGESORDNUNG

    TAGESORDNUNGSPUNKT 7 UND 8 

     

    Satzung der PUMA SE

  • STIMMRECHTSVERTRETUNG

    Als besonderen Service bietet Ihnen die PUMA SE die Möglichkeit, Mitarbeiter der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, über die einzelnen Tagesordnungspunkte nach Ihren Weisungen abzustimmen.

  • RECHTE DER AKTIONÄRE

    PUMA SE

     

     

    PUMA SE VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

     


    am 7. Mai 2020
     


    Weitergehende Erläuterungen gemäß Art. 53 SE-VO, § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG1 zu den Rechten der Aktionäre 1.

     

     

    Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 S. 2 und S. 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals (dies entspricht EUR 7.541.232,00 oder 7.541.232 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien und ist damit vorliegend die maßgebliche Schwelle) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieser Mindestbesitz ist gemäß Art. 56 S. 3 SEVO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer SE erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht inhaltlich § 122 Abs. 2 S. 1 AktG.


     


    Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung für ein Ergänzungsverlangen.


     


    Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 S. 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 570; nachfolgend „COVID-19-Gesetz“) mindestens 14 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 22. April 2020 (24:00 Uhr), zugehen. Bitte richten Sie etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Anschrift:


     


    PUMA SE,

    Vorstand z.Hd. Frau Beate Gabriel

    PUMA Way 1 91074

    Herzogenaurach

     

     

    Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG, bekannt gemacht.


     


    Die Gesellschaft behält sich vor, Beschlussvorschläge zu Ergänzungsverlangen, die in bekanntzumachenden Ergänzungsverlangen enthalten sind, im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung so zu behandeln, als ob sie in der Versammlung gestellt worden wären. Dies gilt nur, wenn sich ein den Beschlussvorschlag unterbreitender Aktionär oder sein Bevollmächtigter fristgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und fristgemäß den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat.


     


    Die diesem Aktionärsrecht zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:


     


    Art. 56 SE-VO


     


    Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein/ihr Anteil am gezeichneten Kapital mindestens 10 % beträgt. Die Verfahren und Fristen für diesen Antrag werden nach dem einzelstaatlichen Recht des Sitzstaates der SE oder, sofern solche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach der Satzung der SE festgelegt. Die Satzung oder das Recht des Sitzstaats können unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Aktiengesellschaften gelten, einen niedrigeren Prozentsatz vorsehen.


     


    § 50 SEAG

    Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (Auszug)


    (2) Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreicht.


     


     


    § 122 AktG

    Einberufung auf Verlangen einer Minderheit (Auszug)

     

    (1) 1Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten.Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. 3Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 4§ 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.


    (2) 1 In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 2Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 3Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.


     


    § 121 AktG Allgemeines (Auszug)


    (7) 1Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. 2Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. 3Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. 4Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.


     


    § 1 COVID-Gesetz (Auszug)


    (3) Abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 5 des Aktiengesetzes kann der Vorstand entscheiden, die Hauptversammlung spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Abweichend von § 123 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des zwölften Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss bei Inhaberaktien der Gesellschaft an die in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung zugehen, soweit der Vorstand in der Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises bei der Gesellschaft vorsieht; abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. Im Fall der Einberufung mit verkürzter Frist nach Satz 1 hat die Mitteilung nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes spätestens zwölf Tage vor der Versammlung und die Mitteilung nach § 125 Absatz 2 des Aktiengesetzes hat an die zu Beginn des zwölften Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu erfolgen. Abweichend von § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes müssen Ergänzungsverlangen im vorgenannten Fall mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen.


     


    2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG


    Jeder Aktionär kann der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und sonstige Anfragen von Aktionären zur virtuellen Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten: PUMA SE, Vorstand z.Hd. Frau Beate Gabriel PUMA Way 1 91074 Herzogenaurach Telefax: +49 (0) 9132-8142375 E-Mail: investor-relations@puma.com Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Vorbehaltlich Art. 53 SE-VO, § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden wir Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich machen, wenn der Gegenantrag des Aktionärs nebst Begründung mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum Ablauf des 22. April 2020 (24:00 Uhr), der Gesellschaft unter der vorstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-MailAdresse zugegangen ist. Diese Regelungen gelten gemäß Art. 53 SE-VO, § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers (TOP 5) oder von Aufsichtsratsmitgliedern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften der vor-geschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichts-räten beigefügt sind (s. Art. 53 SE-VO, § 127 S. 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 S. 5 AktG).


     


    Die Gesellschaft behält sich vor, zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung so zu behandeln, als ob sie in der Versammlung gestellt worden wären. Dies gilt nur, wenn sich der den Gegenantrag oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär oder sein Bevollmächtigter fristgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und fristgemäß den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat.


     


    Die diesem Aktionärsrecht zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:


     


    § 126 AktG

    Anträge von Aktionären


    (1) 1Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. 2Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 3Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. 4§ 125 Abs.

    3 gilt entsprechend.


    (2) 1Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,


    1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,

    2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der Hauptversammlung

    führen würde,

    3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,

    4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist,

    5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf

    Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich

    gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen

    Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

    6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

    7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.


    (2) Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen beträgt.

    (3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.


     


    § 127 AktG

    Wahlvorschläge von Aktionären

    1Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. 2Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. 3Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält. 4Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs

    zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden Inhalten zu versehen:


    1 Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Absatz 2,

    2. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde und

    3. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.


     


    § 124 AktG

    Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (Auszug)

    (3) (…)

    4Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. (…)

    § 125 AktG

    Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder (Auszug)

    (1) (…)

    5Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

     

     

    3. Fragemöglichkeit gemäß Art. 53 SE-VO, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz

    Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz erheblich eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz). Der Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung einzureichen sind.

    Hiervon hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht.


    Die Fragemöglichkeit besteht nur, wenn sich der Fragen stellende Aktionär oder sein Bevollmächtigter fristgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und fristgemäß den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat.


    Fragen können nur bis zum 5. Mai 2020 (18:00 Uhr) eingereicht werden, und zwar ausschließlich über das PUMA InvestorPortal (erreichbar unter http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / PUMA InvestorPortal). Die hierfür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung.


    Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz – abweichend von § 131 AktG – nur nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz hat die Verwaltung keinesfalls alle Fragen zu beantworten, sie kann Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen.

    Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und Institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.


    Die Beantwortung erfolgt „in“ der Versammlung – sofern nicht Fragen schon vorab auf der Internetseite der PUMA SE unter http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG beantwortet sind.


    Der Vorstand wird den Namen des Fragenstellers weder während der virtuellen Hauptversammlung noch bei der möglichen Vorabveröffentlichung von Antworten im Internet nennen.


    Die der Fragemöglichkeit zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:

     

    § 1 COVID-Gesetz (Auszug)


    (2) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, sofern 1. (…), 2. (…), 3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird, 4. (…) Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. 

     

     

  • GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung EUR 150.824.640,00 und ist eingeteilt in 150.824.640 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme (s. § 20.1 der Satzung der Gesellschaft). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 150.824.640. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 1.270.793 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen (§ 71b AktG).

  • ABSTIMMUNGSERGEBNISSE

    Am 07. Mai 2020 im PUMA Brand Center in Herzogenaurach, Deutschland.


    Eine Übersicht über die Abstimmungsergebnisse ist nachfolgend zum Herunterladen verfügbar.

     

HAUPTVERSAMMLUNG ARCHIV

Picture Credits: Christoph Maderer/ PUMA