annual general meeting

HAUPTVER­SAMMLUNG 2017

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Fax: 09132 / 8142375
E-Mail: investor-relations@puma.com

Annual General Meeting

Die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2016 fand am 12. April 2017 in Herzogenaurach (PUMA Brand Center) statt.

 

ECKDATEN

22. März 2017Nachweisstichtag (“Record Date”)
5. April 2017Anmeldeschluss
12. April 2017Hauptversammlung
HauptversammlungDividendenzahlung
  • EINLADUNG

    HAUPTVERSAMMLUNG DER PUMA SE AM 12. APRIL 2017

    Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
    12. APRIL 2017 UM 13:30 UHR 
    im PUMA Brand Center, 
    PUMA WAY 1, 
    91074 HERZOGENAURACH
    stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

     

  • STIMMRECHTSVERTRETUNG

    Als besonderen Service bietet Ihnen die PUMA SE die Möglichkeit, Mitarbeiter der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, über die einzelnen Tagesordnungspunkte nach Ihren Weisungen abzustimmen.

  • RECHTE DER AKTIONÄRE

    PUMA SE
    HAUPTVERSAMMLUNG
     

    am 12. April 2017 im PUMA Brand Center in Herzogenaurach

    Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG[1] zu den Rechten der Aktionäre

     

    1. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 S. 2 und S. 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

    Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals (dies entspricht EUR 1.930.555,39 oder – aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl – 754.124 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl – 195.313 Aktien und ist damit vorliegend die maßgebliche Schwelle) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieser Mindestbesitz ist gemäß Art. 56 S. 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer SE erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht inhaltlich § 122 Abs. 2 S. 1 AktG.

    Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 1 S. 3 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung für ein Tagesordnungsergänzungsverlangen.

    Das Tagesordnungsergänzungsverlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 12. März 2017 (24:00 Uhr), zugehen. Bitte richten Sie etwaige Verlangen an folgende Anschrift:

    PUMA SE, Verwaltungsrat
    z.Hd. Frau Beate Gabriel
    Würzburger Straße 13
    91074 Herzogenaurach

    Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter about.puma.com, dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG, bekannt gemacht.

    Die diesem Aktionärsrecht zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:

    ART. 56 SE-VO

    Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein/ihr Anteil am gezeichneten Kapital mindestens 10 % beträgt. Die Verfahren und Fristen für diesen Antrag werden nach dem einzelstaatlichen Recht des Sitzstaates der SE oder, sofern solche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach der Satzung der SE festgelegt. Die Satzung oder das Recht des Sitzstaats können unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Aktiengesellschaften gelten, einen niedrigeren Prozentsatz vorsehen.

    § 50 SEAG
    EINBERUFUNG UND ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG AUF VERLANGEN EINER MINDERHEIT (AUSZUG)

    (2) Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreicht.

    § 122 AKTG
    EINBERUFUNG AUF VERLANGEN EINER MINDERHEIT (AUSZUG)

    (1) 1Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. 2Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. 3Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 4§ 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

    (2) 1In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 2Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 3Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

    § 121 AKTG
    ALLGEMEINES (AUSZUG)

    (7) 1Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. 2Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. 3Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. 4Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

        1. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

    Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

    PUMA SE, Verwaltungsrat
    z.Hd. Frau Beate Gabriel
    Würzburger Straße 13
    91074 Herzogenaurach

    Telefax: +49 (0) 9132-8142375
    E-Mail: investor-relations@puma.com

    Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

    Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden wir Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft unter about.puma.com, dort unter Investoren / Hauptversammlung, veröffentlichen, wenn der Gegenantrag des Aktionärs nebst Begründung mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum Ablauf des 28. März 2017 (24:00 Uhr), der Gesellschaft unter der vorstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugegangen ist.

    Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers (TOP 5) oder von Verwaltungsratsmitgliedern (TOP 6) sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Verwaltungsrat einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Verwaltungsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind (s. § 127 S. 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 S. 5 AktG).

    Die diesem Aktionärsrecht zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:

    § 126 AKTG
    ANTRÄGE VON AKTIONÄREN

    (1) 1Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. 2Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 3Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. 4§ 125 Abs. 3 gilt entsprechend.

    (2) 1Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,

    1.  soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,

    2.  wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der Hauptversammlung führen würde,

    3.  wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,

    4.  wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist,

    5.  wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

    6.  wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

    7.  wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

    2Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen beträgt.

    (3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.

    § 127 AKTG
    WAHLVORSCHLÄGE VON AKTIONÄREN

    1Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. 2Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. 3Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält. 4Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden Inhalten zu versehen:

    1   Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Absatz 2,

    2.  Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde und

    3.  Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.

    § 124 AKTG
    BEKANNTMACHUNG VON ERGÄNZUNGSVERLANGEN; VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG (AUSZUG)

    (3) (…) 3Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. (…)

    § 125 AKTG
    MITTEILUNGEN FÜR DIE AKTIONÄRE UND AN AUFSICHTSRATSMITGLIEDER (AUSZUG)

    (1) (…) 5Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

    Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und Vorschläge zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt (vgl. § 124 Abs. 4 S. 2 AktG).

    Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, nur dann zur Abstimmung gelangen können, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden.

    AUSKUNFTSRECHT GEMÄSS § 131 ABS. 1 AKT

    Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Verwaltungsrats erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der PUMA SE zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

    Die diesem Aktionärsrecht zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:

    § 131 AKTG
    AUSKUNFTSRECHT DES AKTIONÄRS

    (1) 1Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 2Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. 3Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. 4Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

    (2) 1Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. 2Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

    (3) 1Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

    1.  soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;

    2.  soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;

    3.  über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;

    4.  über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;

    5.  soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;

    6.  soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;

    7.  soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

    2Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

    (4) 1Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. 2Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

    (5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

    Darüber hinaus enthält die Satzung der PUMA SE folgende Regelung zur Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre:

    § 18
    VERLAUF DER HAUPTVERSAMMLUNG (AUSZUG)

    18.1   Der Verwaltungsrat wählt den Vorsitzenden der Hauptversammlung. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden der Hauptversammlung wählt der Verwaltungsrat ei­nen Stellvertreter. Der Vorsitzende oder der Stellvertreter leiten die Hauptversamm­lung (der „Versammlungsleiter“). Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihen­folge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre für den gesamten Verlauf der Hauptversamm­lung, für die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder für Frage- und Redebeiträge einzelner Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptver­sammlung zeitlich angemessen zu beschränken.

     

    [1] Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf die Rechte der Aktionäre der Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 und Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2011 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt. Dabei sind Bezugnahmen der in den nachfolgenden Erläuterungen zitierten Vorschriften des Aktiengesetzes auf den „Vorstand“ und auf den „Aufsichtsrat“ im Fall der monistisch verfassten PUMA SE als Bezugnahmen auf den Verwaltungsrat zu lesen.

  • GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 38.611.107,84 und ist eingeteilt in 15.082.464 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2,56 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme (s. § 19.1 der Satzung der Gesellschaft). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 15.082.464. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 142.551 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen (§ 71b AktG).

  • ABSTIMMUNGSERGEBNISSE
    TOPBeschlussfassungZahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurdenIn % des eingetragenen GrundkapitalsJa-StimmenIn % der gültigen StimmenNEIN-StimmenIn % der gültigen StimmenVorschlag

    2

    Verwendung des Bilanzgewinns

    13.856.182

    91,869

    13.855.364

    99,994

    818

    0,006

    angenommen

    3

    Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2016

    13.835.182

    91,730

    13.289.365

    96,055

    545.817

    3,945

    angenommen

    4

    Entlastung der geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2016

    13,856,182

    91,869

    13.519.718

    97,572

    336.464

    2,428

    angenommen

    5

    Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

    13.855.431

    91,865

    13.283.752

    95,874

    571.679

    4,126

    angenommen

    6.a)aa)

    Satzungsergänzung

    13.856.167

    91,869

    13.846.257

    99,928

    9.910

    0,072

    angenommen

    6.a)bb)

    Festsetzung der Zahl der Verwaltungsratsmitglieder auf 6

    13.856.167

    91,869

    13.761.861

    99,319

    94.306

    0,681

    angenommen

    6.b)1

    Wahl Jean-François Palus

    13.855.431

    91,865

    13.082.428

    94,421

    773.003

    5,579

    angenommen

    6.b)2

    Wahl Thore Ohlsson

    13.855.431

    91,865

    13.090.075

    94,476

    765.356

    5,524

    angenommen

    6.b)3

    Wahl Martin Köppel

    13.835.167

    91,730

    13.103.205

    94,709

    731.962

    5,291

    angenommen

    6.b)4

    Wahl Jean-Marc Duplaix

    13.855.431

    91,865

    13.067.112

    94,310

    788.319

    5,690

    angenommen

    6.b)5

    Wahl Béatrice Lazat

    13.855.431

    91,865

    13.067.226

    94,311

    788.205

    5,689

    angenommen

    6.b)6

    Wahl Gernot Heinzel

    13.856.167

    91,869

    13.455.131

    97,106

    401.036

    2,894

    angenommen

    7

    Genehmigtes Kapital 2017

    13.856.182

    91,869

    13.172.554

    95,066

    683.628

    4,934

    angenommen

Foto Credit: Ralf Rödel/ PUMA

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HAUPTVERSAMMLUNG 2018

Die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2017 hat am 12. April 2018 in Herzogenaurach (PUMA Brand Center) stattgefunden.

 

Foto Credit: Ralf Rödel/ PUMA

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